Wie Heinz Pampel gestern in wisspub.net postete, hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Gesetzesentwurf zum Zweitverwertungsrecht für Wissenschaftler vorgelegt. Dies sieht in einem neu zu formulierenden § 38 Urheberrechtsgesetz UrhG folgende Regelung vor: „Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“nnHeinz Pampel stieß sich in seinem Kommentar völlig zu Recht an der Einschränkung in den Ausführungen, die besagt: „Dies umfasst Forschungstätigkeit, die im Rahmen der öffentlichen Projektförderung oder an einer institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt wird.“ (S. 22 des Entwurfstexts). Der Grund: Publikationen, die an Hochschulen entstehen und keinen Bezug zu einer Projektförderung aufweisen, wären von der Regelung ausgenommen. Heute positionieren sich auch die GRÜNEN in einer Pressemitteilung („Bundesregierung benachteiligt wissenschaftliche Autorinnen und Autoren an den Universitäten„) entsprechend, dort teilt man Heinz Pampels Sicht und kommentiert: „Der jetzige Vorschlag der Bundesregierung schafft jedoch keine Rechtssicherheit, sondern schafft zweierlei Recht beim wissenschaftlichen Publizieren. Der Gesetzentwurf benachteiligt wissenschaftliche Autorinnen und Autoren an den Universitäten, die von dem Zweitveröffentlichungsrecht ausgeschlossen werden sollen. Der Entwurf der Bundesregierung begrenzt das Zweitveröffentlichungsrecht auf Werke von Personen, die aus öffentlichen Projektmittel gefördert werden oder an außeruniversitären Forschungseinrichtungen arbeiten. Damit wird es zum Beispiel nicht ermöglicht, eine aus der Hochschulforschung entstandene wissenschaftliche Publikation frei zugänglich zu machen.“nn nnUpdate, 12.04.2013nn1) Heinz Pampel dokumentiert nun auch das mediale Echo auf den Entwurf unter http://wisspub.net/2013/04/10/kabinett-verabschiedet-entwurf-eines-zweitveroffentlichungsrechts/nn2) Ich habe noch einen kurzen Beitrag dazu in Telepolis geschrieben: http://www.heise.de/tp/blogs/10/154086
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