Zum 1. Januar 2014 traten einige Änderungen am Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Kraft, die für Open Access relevant sind und sich vor allem in §38 (4) UrhG finden. Schon vor der Verabschiedung unterlagen diese Neuerungen heftiger Kritik – und das aus mannigfaltigen Gründen: Zwar wird es erlaubt Artikel nach Ablauf eines Jahres Open Access zu stellen, allerdings gilt dies im Wesentlichen nur für Zeitschriftenartikel und nicht für andere gebräuchliche wissenschaftliche Dokumenttypen wie z.B. Konferenzbeiträge, Sammelbandsbeiträge oder Monographien. Viele Kritiker monierten auch die Embargofrist von 12 Monaten als übermäßig lange, zudem dürfen Autoren nur die finale Manuskriptversion des Textes Open Access stellen darf und nicht die offizielle Verlagsversion, auf die man jedoch in zahlreichen Disziplinen zum Zweck exakter Zitierungen Zugriff haben muss. Nun startete das Aktionsbündnis Urheberrecht gar eine Online-Petition, um den erwähnten Paragraphen gerechter zu gestalten, denn bislang benachteiligt er Wissenschaftler, deren Arbeit nicht überwiegend mit Fördermitteln finanziert ist. Mehr dazu in Telepolis.
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