Bundesverfassungsgericht muss die Zulässigkeit der Konstanzer Open-Access-Satzung klären

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nnVor knapp einem Jahr klagten Wissenschaftler der Universität Konstanz gegen die Open-Access-Satzung ihrer Hochschule. Seit der kürzlichen Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim steht fest, dass der Konflikt nationale Reichweite hat.nnDie Auseinandersetzung entzündete sich an der im Dezember 2015 erlassenen “Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts”.  Diese Satzung bezieht sich auf §38 (4) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), in dem es heißt:nn„Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient.“ Sind diese Bedingungen erfüllt und, so die Satzung der Universität, „sind die wissenschaftlichen Beiträge im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden, sind diese zwölf Monate nach Erstpublikation auf dem hochschuleigenen Repositorium öffentlich zugänglich zu machen.“nnDie rechtliche Norm, auf der die Satzung beruht ist, ist jedoch nicht das UrhG, sondern §44 (6) des Landeshochschulgesetzes (LHG)  Baden-Württemberg, der die Hochschulen zum Erlass entsprechender Satzungen ermuntert:nn„Die Hochschulen sollen die Angehörigen ihres wissenschaftlichen Personals durch Satzung verpflichten, das Recht auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung nach einer Frist von einem Jahr nach Erstveröffentlichung für wissenschaftliche Beiträge wahrzunehmen, die im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind.“nnGegen die Vorgaben der Satzung erhoben siebzehn Wissenschaftler der Universität 2016 Normenkontrollklage beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim, da sie darin einen Verstoß gegen das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 ausmachten.nnNun hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September beschlossen, das Verfahren über den Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Universität Konstanz auszusetzen: Die Rechtsnorm des §44 Abs. 6 des LHG  sei eine Regelung des Urheberrechts – womit der Bund für eine diesbezügliche gesetzliche Klärung zuständig sei. Die Folge: Die Rechtswirksamkeit der Satzung, die auf Basis des Paragraphen erlassen wurde, hängt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von der Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung im LHG ab – ob dies der Fall ist, muss vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden. Der Verwaltungsgerichtshof formuliert seine Einschätzung folgendermaßen: „§ 44 Abs. 6 LHG ist nach der Überzeugung des 9. Senats mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil dem Landesgesetzgeber insoweit die Gesetzgebungskompetenz gefehlt habe.“nnDas Bundesverfassungsgericht wird nun in einem Zwischenverfahren prüfen, ob §44 Absatz 6 des LHG, der die Hochschulen dazu auffordert, ihre Wissenschaftlerinnen und  Wissenschaftler zur Wahrnehmung ihres Rechts auf nichtkommerzielle Zweitveröffentlichung zu  verpflichten, mit dem Grundgesetz vereinbar ist: Ist dies der Fall, stünde die Tür zu analogen Regelungen auch in anderen Ländern offen.

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